Allgemeine Auftragsbedingungen
I. Anwendungsbereich
1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Mandate und Tätigkeiten, insbesondere für außerordentliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshandlungen oder Rechtsgutachten und rechtliche Stellungnahmen.
2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird.
II. Mandat und Vollmacht
1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt bzw. verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats zweckdienlich und notwendig ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2. Mit Erteilung des Mandats (Auftrag) wird dem Rechtsanwalt die Vollmacht gemäß § 30 Abs. 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG sowie § 77 GBG erteilt.
3. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt auf Verlangen jederzeit eine schriftliche Vollmacht – gerichtet auf einzelne genau bestimmte oder sämtliche, mögliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu unterfertigen und zu übergeben, sofern dies für die Tätigkeit des Rechtsanwalts notwendig ist.
III. Vertretungsgrundsätze
1. Der Rechtsanwalt hat seine Leistung nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den standesrechtlichen Bestimmungen und auf Grundlage der im Leistungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht hat der Rechtsanwalt nur im Falle der gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu berücksichtigen.
2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3. Der Anwalt hat Weisungen des Mandanten grundsätzlich zu befolgen; sofern jedoch deren Befolgung mit gesetzlichen Regelungen und insbesondere standesrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Auch Weisungen, die für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig sind, hat der Rechtsanwalt zu befolgen; der Rechtsanwalt hat jedoch in solchen Fällen auf die nachteiligen Folgen hinzuweisen.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Interesse des Mandanten dringend erscheinende Handlungen zu setzen oder Handlungen zu unterlassen, auch wenn die Handlung oder Unterlassung vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist oder damit gegen eine erteilten Weisung verstoßen wird.
IV. Informations- und Aufklärungspflichten des Mandanten
1. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt auch ohne gesonderte Aufforderung sämtliche für die Ausführung des Mandats notwendigen und zweckmäßigen Informationen und Tatsachen unverzüglich mitzuteilen bzw alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ohne besondere Nachforschungspflicht die Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen und Unterlagen anzunehmen. Der Mandant ist auf Verlangen des Rechtsanwalts verpflichtet, diesem die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Informationen bzw. übergebenen Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
3. Während aufrechten Mandats hat der Mandant dem Rechtsanwalt über alle Änderungen und Neuerungen jener Umstände, die bei der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind bzw. sein könnten, unverzüglich zu informieren.
V. Verwendungszweck / Weitergabe an dritte Personen / Urheberrecht
1. Der Mandant hat dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages erstellten Schriftstücke (insbesondere Rechtsgutachten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtsschreiben, Äußerungen, Berechnungen etc. oder Entwürfe hievon) ausschließlich für den dem Rechtsanwalt bekannt gegebenen Auftragszweck verwendet werden.
2. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der vom Rechtsanwalt erstellten Schriftstücke iSd Punkt V.1. an sonstige Dritte bedarf der schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts. Eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber sonstigen Dritten ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich diesbezüglich, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.
3. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Rechtsanwaltes für Werbezwecke ist unzulässig.
4. Dem Rechtsanwalt verbleibt das Urheberrecht an seinen Leistungen.
VI. Verschwiegenheitspflicht / Interessenskollision
1. Der Rechtsanwalt hat über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren.
2. Der Rechtsanwalt darf Berichte, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über seine Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten an Dritte aushändigen, außer es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, wonach der Rechtsanwalt zur Herausgabe bzw. Vorlage angehalten ist.
3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mit-arbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
4. Der Rechtsanwalt ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, sofern dies für die Geltendmachung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Honoraransprüche des Rechtsanwaltes), für die Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Ersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) oder aufgrund gesetzlicher Äußerungspflichten erforderlich ist.
5. Im Übrigen kann der Mandant jederzeit und formlos den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.
6. Ob durch die Ausführung des Mandats die Gefahr einer Interessenkollision im Sinne der Rechtsanwaltsordnung besteht, hat der Rechtsanwalt zu prüfen.
VII. Berichtspflichten
Der Rechtsanwalt hat den Mandanten im angemessenen Ausmaß über die getätigten Hand-lungen im Zusammenhang mit dem Mandat schriftlich oder mündlich in Kenntnis zu setzen und im Anlassfall über Neuerungen zu berichten.
VIII. Substitution und Unterbevollmächtigung
Im Verhinderungsfalle darf der Rechtsanwalt den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). Der Rechtsanwalt kann sich auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung).
IX. Honorar
1. Sofern keine anderslautende Vereinbarung (wie insbesondere etwa die Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars) getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar insbesondere unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Autonome Honorarkriterien).
2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser Kostenersatzbetrag einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
3. Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw. mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Porti, Telefon, Telefax, e-mail, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Kostenvorschüsse) hinzuzurechnen.
4. Das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen kann ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden. Der Mandant nimmt daher zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und als kein verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs. 2 KSchG) zu sehen ist.
5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für jenen Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird jedoch der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls jedoch quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse verlangen.
7. Sofern der Mandant Unternehmer ist, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (eingehend beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben hievon unberührt.
9. Gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (Fremdleistungen etc.) können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden in der Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an Letzteren mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
12. Hinsichtlich der vom Rechtsanwalt für den Mandanten geführten zivilgerichtlichen Verfahren weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass im Falle des gänzlichen oder teilweisen Unterliegens im Verfahren der Mandant nicht nur die Kosten der Rechtsanwalts, sondern auch des Prozessgegner bzw. der Prozessgegner zu bezahlen hat. Sofern die Gegenseite aufgrund des Verfahrensausganges verpflichtet wäre, auch die Kosten der Rechtsanwalt des Mandanten zu bezahlen, dies jedoch nicht binnen der gerichtlich festgesetzten Leistungspflicht (in der Regel 14 Tage) veranlasst, ist der Mandant dennoch verpflichtet, dem Rechtanwalt das im zustehende bzw. vereinbarte Honorar zu bezahlen.
13. Eine Beanstandung der Arbeiten des Rechtsanwaltes berechtigt (außer bei offenkundig wesentlichen Mängeln) nicht zur Zurückhaltung des dem Rechtsanwalt zustehenden Honorars.
14. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwaltes auf Honoraransprüche ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
X. Haftung des Rechtsanwaltes
1. Der Rechtsanwalt haftet nur für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der übernommenen Verpflichtungen.
2. Für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen seiner Mitarbei-ter haftet der Rechtsanwalt nicht, soweit diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.
3. Jede Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in der Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,-- (Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
4. Der in Punkt X. 3. angeführte Haftungshöchstbetrag gilt pro Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter und/oder Mandanten ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
5. Der Rechtsanwalt haftet bei Beiziehung kanzleifremder Dritter im Rahmen der Auftrags-bearbeitung (zB Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, sonstige Sachverständige, etc.) aus-schließlich für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
6. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber dem jeweiligen Mandanten/Auftraggeber, nicht jedoch gegenüber einem Dritten. Der Mandant/Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die auf-grund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis, Anwendung und/oder Prüfung ausländischen Rechts nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zur Klarstellung wird fest-gehalten, dass – im Gegensatz zum Recht der Mitgliedstaaten der EU – europäisches Gemeinschaftsrecht an sich nicht unter dem Begriff „ausländisches Recht“ fällt.
XI. Verjährung/Präklusion
Sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche An-sprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten (im Falle, dass der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (im Fall, dass der Mandant Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.
XII. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, hat er den Rechtsanwalt um-gehend hierüber zu informieren und (soweit verfügbar) die entsprechenden Unterlagen vor-zulegen.
2. Die Namhaftmachung einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten bzw. die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt. Insbesondere ist eine Rechtsschutzdeckung nicht als Zustimmung des Rechtsanwaltes zu verstehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.
3. Der Rechtsanwalt kann auch in diesem Fall das gesamte Honorar vom Mandanten begehren und ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern.
XIII. Beendigung des Mandats
1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
2. Im Falle der Kündigung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat aufkündigt und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechts-anwaltes nicht wünscht.
XIV. Herausgabepflicht und Verwahrung
1. Der Rechtsanwalt hat auf Verlangen und Kosten des Mandanten alle Unterlagen heraus-zugeben, die er anlässlich seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den rückausgefolgten Unterlagen Abschriften oder Fotokopien anzufertigen oder zurückzubehalten.
2. Verlangt der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Unterlagen, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, hat der Mandant die Kosten (zB Porti, Kopien) hiefür zu tragen.
3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
4. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit allfälligen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern oder anderen in seiner Verfügung stehenden liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme – soweit standesrechtlich zulässig – aufzurechnen.
XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen anzuwenden.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.
3. Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.
XVI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mit-geteilte, geänderte Adresse (insbesondere e-mail-Adresse oder Telefaxnummer) versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den e-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der e-mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.
3. Der Mandant stimmt ausdrücklich zu, dass der Rechtsanwalt die personenbezogenen Daten des Mandanten und/oder seines Unternehmens insoweit (iSd Datenschutzgesetzes), verarbeitet, überlässt oder übermittelt als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen bzw. standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc.) ergibt.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Auftragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) sind durch eine gültige, die dem wirtschaftlichen Ergebnis oder dem verfolgten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.